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Scheidung
Eine Braut aus Holz die einem Bräutigam aus Holz den Rücken zudreht., © colourbox
Informationen zur Anerkennung einer Scheidung, zur Ehescheidung in Schweden und zur Wiederannahme des Geburtsnamens nach einer Scheidung finden Sie hier.
Ausländische Ehescheidungen
Ausländische Ehescheidungen sind in der Regel für den deutschen Rechtsbereich erst dann wirksam, wenn die Ehescheidung in Deutschland in einem förmlichen Anerkennungsverfahren anerkannt wurde.
Ausnahme: Entscheidungen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union müssen nicht anerkannt werden, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedsstaates eingeleitet wurde. Als Nachweis kann das Gericht in Schweden eine Bescheinigung nach Art. 39 der sog. Brüssel II a Verordnung ausstellen.
Ein Muster auf Deutsch finden Sie hier
Ein Muster auf Schwedisch finden Sie hier
Informationen zur Anerkennung einer Scheidung finden Sie im untenstehenden Merkblatt.
Merkblatt - Anerkennung einer Scheidung
Welches Recht findet im Falle einer Scheidung mit Auslandsbezug Anwendung? Und wie ist das Verfahren bei einer Scheidung in Schweden? Antworten auf diese Fragen finden Sie im Merkblatt zur sog. „Rom III Verordnung“ unten.
Merkblatt - Rom-III-Verordnung und Scheidungen in Schweden
Wiederannahme des Geburtsnamens
Sie sind schon geschieden und wollen wieder Ihren Geburtsnamen führen? Sie müssen dann für den deutschen Rechtsbereich eine Namenserklärung abgeben, damit Ihre Ausweisdokumente auf den neuen Namen ausgestellt werden können.
Das Merkblatt mit Informationen zur Vorgehensweise und die abzugebende Erklärung finden Sie unten.