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Familienrecht

vierköpfige Familie, © Colourbox
Beitrag zum neuen Namensrecht ab 01.05. 2025
Eheschließung in Schweden
Sie wollen heiraten und brauchen ein Ehefähigkeitszeugnis oder allgemeine Hinweise zur Eheschließung in Schweden? Sie haben in Schweden die Ehe geschlossen und wollen jetzt mehr zu Namensrecht wissen?
Merkblatt Personenstandswesen in Schweden
Geburt eines Kindes in Schweden
Sie haben ein Kind in Schweden bekommen? Sie finden in unserem Merkblatt alle Informationen zu schwedischem Recht und zu erforderlichen Nachweise für Pass oder Geburtsanzeigen
Merkblatt Personenstandswesen in Schweden
Ausländische Ehescheidungen
- Ausländische Ehescheidungen sind in der Regel für den deutschen Rechtsbereich erst dann wirksam, wenn die Ehescheidung in Deutschland in einem förmlichen Anerkennungsverfahren anerkannt wurde.
- Ausnahme: Entscheidungen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union müssen nicht anerkannt werden, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedsstaates eingeleitet wurde. Als Nachweis kann das Gericht in Schweden eine Bescheinigung nach Art. 39 der sog. Brüssel II a Verordnung ausstellen.
- Ein Muster auf Deutsch finden Sie hier
- Ein Muster auf Schwedisch finden Sie hier
Informationen zur Anerkennung einer Scheidung finden Sie im untenstehenden Merkblatt.
- Welches Recht findet im Falle einer Scheidung mit Auslandsbezug Anwendung? Und wie ist das Verfahren bei einer Scheidung in Schweden? Antworten auf diese Fragen finden Sie im Merkblatt zur sog. „Rom III Verordnung“ unten.
- Merkblatt - Rom-III-Verordnung und Scheidungen in Schweden
Wiederannahme des Geburtsnamens
Sie sind schon geschieden und wollen wieder Ihren Geburtsnamen führen? Wenn Sie in Schweden leben und den Namen nach der Scheidung ab dem 01.05.2025 geändert haben (Wiederannahme Geburtsname) ist keine separate deutsche Namenserklärung erforderlich.
Wenn Sie den Namen bereits davor geändert haben, müssen Sie eine Namenserklärung gegenüber dem deutschen Standesamt abgeben, was auch über die Botschaft erfolgen kann.
Nachbeurkundungen von Geburten/Eheschließungen im Ausland sowie Namenserklärungen nach deutschem Recht
Bitte prüfen Sie zunächst selbst anhand o.g. Informationen, ob Sie eine Namenserklärung nach deutschem Recht benötigen, oder ob für Sie ggf. das neue deutsche Namensrecht ab dem 01.05.2025 gilt, was in vielen Fällen bedeutet, dass keine Namenserklärung erforderlich ist. Das gilt insbesondere für Kinder, die nach dem 01.05.2025 in Schweden geboren sind oder die zum Stichtag 01.05.2025 trotz Geburtsdatum vor dem Stichtag keinen Familiennamen nach deutschem Recht hatten, weil die miteinander verheirateten Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen haben. Auch diese Kinder müssen keine Namenserklärung abgeben, wenn sie ihre Namensführung nach schwedischem Recht nachweisen können.
Für die Beantragung eines deutschen Passes für ein in Schweden geborenes Kind ist eine deutsche Geburtsurkunde keine Voraussetzung. Es ist also nicht zwingend notwendig, die Geburt des Kindes in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Einzige Ausnahme ist der sog. Generationenschnitt: hier link Kinder deutscher Staatsangehöriger - Auswärtiges Amt
Wen Sie eine Geburtsanzeige machen möchten, damit Ihr Kind deine deutsche Geburtsurkunde erhält oder wenn Sie ihre in Schweden geschlossene Ehe in Deutschland registrieren möchten , können Sie einen Termin dafür über nachfolgenden link buchen. Dasselbe gilt für Namenserklärungen.
Bitte beachten Sie unser Merkblatt mit den vorzulegenden Unterlagen. Wir weisen darauf hin, dass wir keine unvollständigen Anträge entgegennehmen .
Formulare
Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung
Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt
Erklärung über die Einwilligung zur Namenführung eines volljährigen Kindes
Erklärung zur Namensführung eines minderjährigen Kindes (Art. 48 EGBGB)
Erklärung zur Namensführung eines volljährigen Kindes