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Echtheitsbestätigung (Apostille)

Hand drückt Stempel in Stempelkissen - Nahaufnahme

Hand drückt Stempel in Stempelkissen - Nahaufnahme, © Colourbox

27.07.2022 - Artikel

Ob eine ausländische Urkunde zur Verwendung bei deutschen Behörden / Gerichten einer Legalisation oder Apostille bedarf, hängt vom Herkunftsland der Urkunde ab.

Schwedische Urkunden sind von der Legalisation befreit, bedürfen aber in wenigen Fällen der Apostille.

Wann benötige ich keine Apostille?

Vom Legalisations- und Apostilleerfordernis sind alle öffentlichen Urkunden und ihre beglaubigten Kopien befreit, die unter die EU-Apostille-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/1191 vom 6. Juli 2016) fallen.

Welche Urkunden sind umfasst?

Ob Urkunden von dem Erfordernis der Apostille befreit sind, richtet sich nach ihrem Inhalt. Bitte beachten Sie, dass von der EU-Verordnung nicht alle Urkunden erfasst sind.
Von der Apostille befreit sind folgende schwedische Urkunden:
- Urkunden aus dem Personenstands- und Meldewesen wie Geburts-, Sterbe- und Eheurkunden, Ehefähigkeitszeugnissen, Lebenspartnerschaftsurkunden, Bescheinigungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft,
- einfache und erweiterte Meldebescheinigungen
- Führungszeugnisse
Nähere Informationen finden Sie hier (https://e-justice.europa.eu/content_public_documents-551-de.do).

Wer erteilt eine Apostille?

Eine Apostille erteilt die Behörde des Landes, aus dem die Urkunde stammt.

In Schweden wenden Sie sich hierfür bitte an einen Notarius Publicus, den Sie über Ihre jeweilige Länsstyrelse finden können. Wählen Sie bitte unter dem folgenden Link Ihr „Län“ aus (z.B. Stockholm), dann finden Sie auf der schwedischsprachigen Version der Homepage unter dem Tab „Människa & samhälle“ Informationen bezüglich der Notare (Notarius Publicus) im Amtsbezirk:

www.lansstyrelsen.se

Benötige ich eine Übersetzung?

Für einige schwedische Urkunden des Personenstands- und Meldewesens gibt es die Möglichkeit, mehrsprachige Formulare als Übersetzungshilfe beizufügen, die in der Regel eine Übersetzung entbehrlich machen. Nähere Hinweise finden Sie hier (Tvåspråkiga EU-blanketter). Die abschließende Entscheidung darüber, ob darüber hinaus eine Übersetzung eines beeidigten Übersetzers vorgelegt werden muss, trifft die Empfängerbehörde.

Weitere Informationen zum internationalen Urkundenverkehr finden Sie auf der Seite des Auswärtigen Amtes unter:

Link - Legalisation von Urkunden

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